Der Verein:

Am 25. September 1996 trafen sich erstmals geschichtlich interessierte Bürgerinnen und Bürger in der Schule in Kieselbach.                

Daraufhin erfolgte am 28. Oktober 1996 im Bauhof Kieselbach die „Konstituierung“ der Interessengemeinschaft Heimat & Brauchtum. Während der Jahreshauptversammlung der IG, am 09. Mai 2000 im Dorfgemeinschaftshaus, wurde der Auftrag zur Vorbereitung einer Feier zum 850-sten Jubiläum der ersturkundlichen Erwähnung Kieselbachs erteilt. Daraufhin gründete sich ein Organisationskomitee, welches anfangs aus fünf, später aus sechs Mitgliedern bestand. Dieses nahm am 24. Mai 2000 seine Arbeit auf und terminierte die Festwoche auf den Zeitraum vom 17. bis zum 26. Juni 2005.

Am 13. September 2000 erfolgte der Beschluss über eine Vereinsgründung zur Organisation der 850-Jahrfeier Kieselbachs. Die Gründungsversammlung des „Jubiläumsvereins Kieselbach 1155“ fand noch im gleichen Jahr, nämlich am 02. November 2000 im „Truck Stopp“ statt.

Nach der erfolgreichen Ausgestaltung der Jubiläumsfeierlichkeiten verlor sich der eigentliche „Zweck“ des Jubiläumsvereins. Gleichzeitig erkannte die IG Heimat und Brauchtum, dass dringend eine Statusänderung der Interessengemeinschaft notwendig war, um die Aufgaben weiterhin erfolgreich zu erfüllen. Also beschlossen beide Gruppierungen, sich zukünftig unter dem Namen „Verein für Heimat & Brauchtum Kieselbach 1155 e.V.“, gemeinsam für das Ziel der Pflege der Heimatgeschichte, der Heimatkunde und der Pflege des traditionellen Brauchtums zu engagieren. Die notwendigen Umbenennungen wurden am 30. September 2011 vollzogen.

 


Satzung:

1.  Name und Sitz des Vereins 

Der am 02.11.2000 gegründete „Jubiläumsverein Kieselbach 1155 e. V.“ führt zukünftig den Namen „Verein für Heimat und Brauchtum Kieselbach - 1155 e.V.“. Der Verein hat seinen Sitz in 36460 Kieselbach.

 

2. Zweck des Vereins

Der Zweck des Vereins ist die Heimatpflege, die Heimatkunde und die Pflege des traditionellen Brauchtums. Dazu gehören insbesondere:

- die Förderung von Bildung durch Zusammenarbeit mit den ortsansässigen Schulen bezüglich der Erforschung der

  Heimatgeschichte.

- die Förderung von Kunst und Kultur u.a. durch die Organisation von Ausstellungen und Erarbeitungen von

  Dokumentationen,

  die Sammlung von historischen Gebrauchsgegenständen und bäuerlichen Arbeitsgeräten sowie deren Zuführung in den

  Bestand des örtlichen Heimatmuseums.

- die Förderung der Pflege der Kieselbacher Mundart und des heimatlichen Brauchtums insbesondere durch enge

  Zusammenarbeit mit den ortsansässigen Schulen.

- die Unterstützung bei der Erhaltung von denkmalgeschützten Objekten innerhalb der Ortslage. Diese sind:  

  das gemeindeeigene Kirchengebäude im Ortsteil Kieselbach, der Dorfanger (Lindenplatz) im Ortsteil Kieselbach, 

Diesen Zwecken verfolgt der Verein auf ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Weise, im Sinne des dritten Abschnittes der Abgabeordnung (Steuerbegünstigte Zwecke, §§ 51 AO).

 

3. Grundsätze für die Vereinstätigkeit

Der Verein ist eine freiwillige, unabhängige Organisation. Seine Mitglieder sind keinen rassischen oder religiösen Einschränkungen unterworfen. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt finanziell in erster Linie nicht eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

4. Geschäftsjahr des Vereins

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Es beginnt am 01. Januar und endet am 31. Dezember eines jeweiligen Kalenderjahres

 

5. Mitgliedschaft

5.1 Ordentliche Mitglieder

Ordentliche Mitglieder können alle Personen und juristische Personen sowie rechtsfähige Personen-vereinigungen werden, die bereit sind, die Bestrebungen des Vereins zu unterstützen und die ein Interesse an der Entwicklung und Förderung des örtlichen Brauchtums haben und vorbehaltlos die Satzung des Vereins anerkennen.

5.2 Förder- und Ehrenmitglieder

Personen, die sich um den Zweck des Vereins besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei und zur kostenlosen Inanspruchnahme der Vereinsleistungen berechtigt. Ordentliche Mitgliedschaft und Ehrenmitgliedschaft können nebeneinander bestehen. Personen, auch juristische und Personenvereinigungen, die den Verein bei der Verwirklichung seiner Zwecke unterstützen möchten, können beim Vorstand einen Antrag auf Aufnahme als Fördermitglied stellen. Die Aufnahme erfolgt entsprechend Ziffer 6, mit Ausnahme des Absatzes 3 der Satzung. Rechte und Pflichten richten sich nach Ziffer 8.

 

6. Aufnahme in den Verein

Die Aufnahme ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Der Antrag kann ohne Angaben von Gründen abgelehnt werden, wobei rassische oder religiöse Gründe nicht statthaft sind. Über die Aufnahme wird durch den Vorstand mit 2/3 Mehrheit entschieden. Die Mitgliedschaft setzt die Erteilung einer Einzugsermächtigung für regelmäßig wiederkehrende, satzungsgemäße Mitgliedsbeiträge voraus und wird mit der Übergabe der schriftlichen Aufnahmebestätigung wirksam. Voraussetzung für die Aufnahme ist die Geschäftsfähigkeit des Antragstellers. Mit dem Aufnahmeantrag erkennt das Mitglied die Satzung des Vereines an und verpflichtet sich zur Einhaltung der Satzungsbestimmungen.

 

7. Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet:

     a. durch Tod

     b. durch Austritt, der nur schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden kann,

     c. durch förmliche Ausschließung, die nur durch Beschluss der Mitgliederversammlung erfolgen kann,

     d. durch Ausschluss durch den Vorstand mittels Beschluss, mangels Interesse an der Vereinstätigkeit und dessen Zweckerfüllung, auch wenn ohne Grund für mindestens ein Jahr die Beiträge nicht entrichtet worden sind. Auf Antrag des Mitgliedes ist der Beschluss durch die Mitgliederversammlung zu bestätigen. 

Bei seinem Ausscheiden aus dem Verein hat ein Mitglied keinen Anspruch bezüglich des Vereinsvermögens.

 

8. Rechte der Mitglieder

Alle ordentlichen Mitglieder sind berechtigt, an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen, Anträge zu stellen und an Abstimmungen und Wahlen durch Ausübung ihres Stimmrechtes mitzuwirken. Alle Mitglieder haben das Recht, sämtliche Einrichtungen zu nutzen, welche die Satzung gewährleistet. Fördermitglieder unterliegen keinen Pflichten. Sie sind berechtigt, an Mitgliederversammlungen teilzunehmen, nicht aber Anträge zu stellen und an Abstimmungen und Wahlen teilzunehmen. Fördermitglieder können nach eigenem Wissen und Interesse den Verein bei der Verwirklichung seiner Ziele unterstützen.

 

9. Pflichten der Mitglieder

Die Satzung und satzungsgemäße Anordnungen und Beschlüsse sind bindend.

 

10. Mitgliedsbeiträge

Der Mitgliedsbeitrag eines ordentlichen Mitglieds wird durch eine Gebührensatzung der Mitgliederversammlung bestimmt. Alle Mitglieder können den Verein darüber hinaus monatlich oder jährlich unterstützen. Diese Zuwendungen können finanzieller oder materieller Art zugunsten eines gemeinnützigen Zweckes oder einer gemeinnützigen Verwendung sein.

 

11. Zweckbetrieb 

Zur Erfüllung der Vereinsziele kann der Verein wirtschaftlich tätig werden, wenn die Gesamtrichtung dazu dienlich ist und der Zweck nur durch einen solchen Geschäftsbetrieb erreichbar ist. Der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb darf zu steuerlich nicht begünstigten Betrieben derselben oder ähnlichen Art nicht in größerem Umfang in Wettbewerb treten, als es bei der Erfüllung der steuerbegünstigten Zwecke unvermeidbar ist. Zweckbetriebe sind insbesondere:

     - kulturelle Veranstaltungen,

     - Ausstellungen und

     - sportliche Veranstaltungen.

Hierzu gehören nicht der Verkauf von Speisen und Getränken. 

Die Finanzverwaltung des Vereins hat Einnahmen des Zweckbetriebes gesondert zu erfassen. Die jährlichen Einnahmen dürfen 30.677,51 € nicht übersteigen.

 

12. Organe des Vereins

     1. Der Vorstand

     2. Die Mitgliederversammlung

 

13. Vorstand

Der Vorstand besteht aus:

     1. dem Vereinsvorsitzenden

     2. dem stellvertretenden Vorsitzenden

     3. dem Schatzmeister und

     4. dem Stellvertreter für Öffentlichkeitsarbeit

Zu Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder des Vereins bestellt werden. Die Vorstandsmitglieder werden von dem Selbstkontrahierungsverbot des § 181 BGB befreit. Der Vorstand wird für jeweils vier Jahre durch die Mitgliederversammlung gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig. Bei vorzeitigen Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes muss für seine restliche Amtszeit von der Mitgliedschaft ein Nachfolger bestellt werden. Die Geschäfte werden vom Vorstand im Rahmen dieser Satzung geführt. Er ist mit mehr als der Hälfte seiner Mitglieder beschlussfähig. Über Vorstandssitzungen und gefasste Beschlüsse ist Protokoll zu führen. Die Vorstandssitzungen sind vertraulich. Den Vorstand im Sinne des § 26 Abs. 2 BGB bilden der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende. Diese sind nur gemeinsam zur Vertretung des Vereins befugt. Der Vorstand bleibt im Amt, bis ein neuer Vorstand ordnungsgemäß gewählt ist. Bei Notwendigkeit kann der Vorstand auf der jährlichen Mitgliederversammlung auf eine größere Anzahl von Vorstandsmitgliedern durch Wahl erweitert werden. Der Vorstand arbeitet ehrenamtlich und schließt persönliche materielle Bereicherung aus. 

 

14.  Mitgliederversammlung

Die ordentliche Mitgliederversammlung ist alljährlich, möglichst im ersten Kalenderquartal, abzuhalten.

Sie beschließt insbesondere über:

     1. die Bestellung und Abberufung von Vorstandsmitgliedern,

     2. die Geschäftsordnung,

     3. die Höhe der Mitgliedsbeiträge,

     4. die Ausschließung eines Mitgliedes,

     5. die Auflösung des Vereins und die Verwendung seines Vermögens,

     6. den Jahresbericht des Vorstandes     und

     7. den Kassenbericht.

Der Vorstand beruft die Mitgliederversammlung durch besondere schriftliche Einladung der Mitglieder unter Angebe der Tagesordnung. Die Einladung ergeht jeweils an die letzte dem Vorstand bekannte Anschrift des Mitgliedes und muss mindestens acht Tage vor der Versammlung zur Post gegeben werden. Der Vorstand bestimmt die Tagesordnung; jedes Mitglied kann seine Ergänzungen bis spätestens drei Tage vor der Versammlung beantragen. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der erschienenen Mitglieder, bei Stimmengleichheit  die Stimme des Vorsitzenden. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Über die Art der Abstimmung entscheidet der Vorstand; Wahlen erfolgen jedoch, wenn nicht einstimmig durch Zuruf, schriftlich durch Stimmzettel. Beschlüsse durch die die Satzung oder der Vereinszweck geändert wird, und Beschlüsse über die Auflösung des Vereins, bedürfen einer Mehrheit vom 2/3 der anwesenden Mitglieder. Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins sind dem zuständigen Registergericht und Finanzamt anzuzeigen. Satzungsänderungen, die die in Punkt 2. genannten gemeinnützigen Zwecke betreffen, bedürfen der Einwilligung des zuständigen Finanzamtes. Über die Verhandlungen der Mitgliederversammlung ist einer Niederschrift zu fertigen, die vom Vorsitzenden und Protokollführer zu unterzeichnen sind. Diese Niederschrift muss den Mitgliedern innerhalb von sechs Monaten zugänglich sein; Einwendungen können nur innerhalb eines Monats, nachdem die Niederschrift zugänglich gemacht worden ist, erhoben werden. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist zu berufen, wenn das Interesse des Vereins dies erfordert oder wenn mindestens 1/3 der Mitglieder dies schriftlich gegenüber dem Vorstand fordert. Kommt der Vorstand einem solchen Verlangen nicht nach, können diese Mitglieder die Mitgliederversammlung selbst einberufen.

 

15. Fachabteilungen (Arbeitsgruppen-AG)

Die Mitglieder können sich einer Fachabteilung anschließen, in der sie tätig werden wollen. Leiter jeder Fachabteilung ist ein Fachgebietsleiter. Der Fachgebietsleiter kann andere Mitglieder zur Mitarbeit heranziehen.

 

16. Finanzen des Vereins

Der Vorstand führt die Geschäfte und Finanzen des Vereins laut gesetzlicher Regelung und satzungs-gemäß. Die Verwendung der Mittel hat nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit zu erfolgen. Der Vorstand hat mindestens einmal jährlich einen Kassenbericht über die Einnahmen und Ausgaben des Vereines sowie der Art in der Mitgliederversammlung zu erteilen. Die Mitgliederversammlung beruft eine Revisionskommission aus zwei Mitgliedern, welche die Prüfung vornehmen. Überschüsse sind gemeinnützigen Zwecken, entsprechend der Zielsetzung des Vereins, in angemessenem Umfang zuzuwenden, Rücklagen sind zulässig. Im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Vereinszwecke soll das Vereinsvermögen dem „Ambulanten Hospiz- und palliativer Beratungsdienst der Regionen Bad Salzungen und Rhön“ in der Trägerschaft des Sozialwerks des Demokratischen Frauenbundes, Landesverband Thüringen e.V. zufallen, das es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat. Im Übrigen wird auf Ziffer 11 der Satzung verwiesen.

 

17. Anweisungsberechtigung und Kontenvollmacht

Verfügungsberechtigt über die Konten des Vereins sowie berechtigt zur Anweisung von Auszahlungen aufgrund ordnungsgemäß eingegangener Verpflichtungen im Rahmen des Haushaltsplanes sind zwei Personen des Vorstandes gemeinsam.

 

18. Inkraftsetzung, Gültigkeitsdauer und Auflösung

Die Satzung erlangt mit der Anerkennung durch die Vereinsmitglieder sowie mit der gerichtlichen Registrierung Gültigkeit. Änderungen erfolgen entsprechend der inneren Entwicklung des Vereins und in Anpassung an veränderte äußere Bedingungen. Die Auflösung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zweckes ist nur möglich, wenn 1/3 aller Mitglieder des beantragt und die Mitgliederversammlung mit 2/3 der erschienenen Mitglieder die Auflösung beschließt oder wenn die Zahl der Vereinsmitglieder unter sieben sinkt. Im Falle der Auflösung des Vereins wird das Vermögen, wie unter 16. Finanzen angegeben, verwendet. Ein Recht auf Rückzahlung besteht nicht.

Diese Satzung tritt gemäß Beschluss der Mitgliederversammlung vom 30. September 2011 mit der Eintragung der Änderung in das Vereinsregister in Kraft.